Allgemeine Vertragsgrundlagen für Verträge über
Produktdesign-Leistungen (Fassung vom 1.März 2002)
1. Allgemeines
1.1. Auch gelten die hier aufgeführten Grundlagen, wenn Jörg
Mitulla Mediendesign in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier
aufgeführten Grundlagen abweichender Bedingungen des Auftraggebers
den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.2. Abweichungen von den hier aufgeführten Grundlagen sind nur
dann gültig, wenn ihnen Jörg Mitulla Mediendesign ausdrücklich
schriftlich zustimmt.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1. Jeder Jörg Mitulla Mediendesign erteilte Auftrag ist ein
Urheberwerkvertrag, der auf Erstellung eines Entwurfs für ein
Produktdesign und gegebenenfalls auf die Einräumung von Nutzungsrechten
an den Leistungen gerichtet ist.
2.2. Alle Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen
und sonstigen Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen
des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann,
wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht
gegeben sein sollten. Damit stehen dem Designer insbesondere die urheberrechtlichen
Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3. Die Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfe und Zeichnungen
dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Jörg Mitulla
Mediendesign weder im Original noch bei der Reproduktion verändert
werden. Jede Nachahmung und/oder Änderung - auch von Teilen -
ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt
Jörg Mitulla Mediendesign, eine Vertragsstrafe in Höhe von
200% der vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für
Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Entwurfsvergütung
neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
2.4. Jörg Mitulla Mediendesign überträgt dem Auftraggeber
die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit
nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht
übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den
Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung
zwischen Auftraggeber und Jörg Mitulla Mediendesign.
2.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung
der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
2.6. Jörg Mitulla Mediendesign hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken
und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt
zu werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Jörg
Mitulla Mediendesign, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der
vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen
SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser
zu verlangen.
2.7. Vorschläge, Weisungen und sonstige Mitarbeit des Auftraggebers
oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluß
auf die Höhe der Vergütung für die Entwurfsarbeiten.
Sie begründen regelmäßig kein Miturheberrecht.
2.8. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen im Falle der
Nutzungsrechtseinräumung nur für den vereinbarten Nutzungsumfang
(zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung
über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich
und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt Jörg
Mitulla Mediendesign, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der
vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen
SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese
erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu
verlangen.
3. Vergütung
Die Vergütung gliedert sich in die Vergütung für die
Entwürfe der verschiedenen Auftragsphasen (Produktdesign-Entwurf,
Entwurfsausarbeitung und Grundlagen für die Realisierung) sowie
diejenige für die Einräumung der Nutzungsrechte. Sie erfolgt
auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages für Designleistungen
SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen
wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen
sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
zu zahlen sind.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1. Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung
von Zeichnungen etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Vergütungstarifvertrag
für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet.
4.2. Jörg Mitulla Mediendesign ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung
notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers
zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt dem Designer entsprechende
Vollmacht.
4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen
im Namen und für Rechnung von Jörg Mitulla Mediendesign
abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Jörg
Mitulla Mediendesign im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten
freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu
gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für
spezielle Materialien, für die Anfertigung von Fotos und Modellen
etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit
dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind,
sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
5.1. Soweit sich aus dem Bestätigungsschreiben nichts anderes
ergibt, ist 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3
nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung fällig.
5.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen
Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
5.3. Bei Zahlungsverzug kann Jörg Mitulla Mediendesign Verzugszinsen
in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen
höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung
des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
6. Eigentum an Entwürfen, Rückgabepflicht
6.1. An Entwürfen und Zeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt,
nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
6.2. Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr
für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt,
spätestens 3 Monate nach Lieferung unbeschädigt an den Designer
zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die
Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig
sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6.3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und
für Rechnung des Auftraggebers.
7. Digitale Daten
7.1. Jörg Mitulla Mediendesign ist nicht verpflichtet, Dateien,
2D/3D-Entwürfe oder sonstige Datensätze, die im Computer
erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der
Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert
zu vereinbaren und zu vergüten.
7.2. Hat Jörg Mitulla Mediendesign dem Auftraggeber Computerdateien
zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger
Zustimmung des Designers geändert werden.
7.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien
und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
7.4. Jörg Mitulla Mediendesign haftet außer bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern,
Dateien und Daten. Die Haftung von Jörg Mitulla Mediendesign
ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten,
die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers oder seines
Beauftragten entstehen.
8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Produktexemplare
8.1. Vor Beginn der Serienfertigung ist der Prototyp mit Jörg
Mitulla Mediendesign abzustimmen.
8.2. Die Produktionsüberwachung durch Jörg Mitulla Mediendesign
erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der
Produktionsüberwachung ist Jörg Mitulla Mediendesign berechtigt,
nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und
entsprechende Anweisungen zu geben.
8.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt
der Auftraggeber Jörg Mitulla Mediendesign fünf einwandfreie
Produktexemplare unentgeltlich. Jörg Mitulla Mediendesign ist
berechtigt, diese Exemplare zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden
und im übrigen auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber auch
unter Verwendung der Arbeiten von Jörg Mitulla Mediendesign hinzuweisen.
9. Gewährleistung
9.1. Jörg Mitulla Mediendesign verpflichtet sich, den Auftrag
mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere
auch ihm überlassene Muster, Unterlagen, Vorlagen etc. sorgfältig
zu behandeln.
9.2. Beanstandungen gleich welcher Art sind unbeschadet der gesetzlichen
Gewährleistung innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks
schriftlich beim Designer geltend zu machen.
10. Haftung
10.1. Jörg Mitulla Mediendesign haftet - sofern der Vertrag keine
anders lautenden Regelungen trifft - gleich aus welchem Rechtsgrund
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung
gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei der Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung
für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen
Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung,
Allgemeine Vertragsgrundlagen für Verträge über Produktdesign-Leistungen
(Fassung vom 1.März 2002) Verschulden bei Vertragsschluß
und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des
typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers
an Dritte erteilt werden, übernimmt Jörg Mitulla Mediendesign
gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung,
soweit den Designer kein Auswahlverschulden trifft. Der Designer tritt
in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
10.3. Sofern Jörg Mitulla Mediendesign selbst Auftraggeber von
Subunternehmern ist, tritt sie hiermit sämtliche ihr zustehenden
Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche
aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber
ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme
Jörg Mitulla Mediendesign zunächst zu versuchen, die abgetretenen
Ansprüche durchzusetzen.
10.4. Der Auftraggeber stellt Jörg Mitulla Mediendesign von allen
Ansprüchen frei, die Dritte gegen Jörg Mitulla Mediendesign
stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach
dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt
die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
10.5. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen
durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für
die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Produkt,
Text, Bild und Gestaltung sowie die Ausführbarkeit der Produktion.
10.6. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Ausarbeitungen,
Entwicklungen, Entwürfe, Reinausführungen und Zeichnungen
entfällt jede Haftung von Jörg Mitulla Mediendesign.
10.7. Für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit,
die gebrauchs- und geschmacksmusterrechtliche Eintragungsfähigkeit
der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet Jörg
Mitulla Mediendesign nicht.
11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
11.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen
hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion
Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Jörg Mitulla
Mediendesign behält den vollen Vergütungsanspruch für
bereits begonnene Arbeiten.
11.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen,
die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann Jörg Mitulla Mediendesign
eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche
geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens
bleibt davon unberührt.
11.3. Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller
Jörg Mitulla Mediendesign übergebenen Vorlagen berechtigt
ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt
sein, stellt der Auftraggeber Jörg Mitulla Mediendesign von allen
Ersatzansprüchen Dritter frei.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Sofern sich aus dem Bestätigungsschreiben von Jörg
Mitulla Mediendesign nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort
der Sitz von Jörg Mitulla Mediendesign.
12.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt
die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Derartige Bestimmungen
werden dann durch solche ersetzt, die aus wirtschaftlicher Sicht den
unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.
12.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.4. Gerichtsstand ist der Sitz von Jörg Mitulla Mediendesign,
soweit gesetzlich zulässig. Jörg Mitulla Mediendesign ist
auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
Allgemeine Vertragsgrundlagen für Verträge über Produktdesign-Leistungen
(Fassung vom 1.März 2002)